Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 111 Auszahlung

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/111#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht an den Verleiher aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/111#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen beabsichtigten Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 109 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

§ 110 § 112